§ 11 StAOG Behörden

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.

(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013

Stand vor dem 23.08.2013

In Kraft vom 29.11.2007 bis 23.08.2013

(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.

(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013

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