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(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Dienstnehmer bedingen könnte, muss der Dienstgeber bei Kenntnis die Dienstnehmer informieren.
(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,
a) | haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich; | |||||||||
b) | dürfen Dienstnehmer ohne Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten. | |||||||||
Diese Arbeiten sind jedenfalls auf das Minimum zu beschränken. |
(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Dienstnehmer bedingen könnte, muss der Dienstgeber bei Kenntnis die Dienstnehmer informieren.
(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,
a) | haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich; | |||||||||
b) | dürfen Dienstnehmer ohne Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten. | |||||||||
Diese Arbeiten sind jedenfalls auf das Minimum zu beschränken. |