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(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Weinherstellung, als Tafeltraubensorten, als Unterlagensorten oder für sonstige Zwecke geeignet sind§ 12 Stmk. Für die Weinherstellung dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Tafeltraubensorten, die zur Bepflanzung von Rebflächen verwendet werden sollen, auf denen aus der Regionalen Reserve Pflanzungsrechte ausschließlich für Zwecke des Tafeltraubenanbaus zugeteilt werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen.
(3) Das Nachpflanzen von klassifizierten Rebsorten ist gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Weinherstellung, als Tafeltraubensorten, als Unterlagensorten oder für sonstige Zwecke geeignet sind§ 12 Stmk. Für die Weinherstellung dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Tafeltraubensorten, die zur Bepflanzung von Rebflächen verwendet werden sollen, auf denen aus der Regionalen Reserve Pflanzungsrechte ausschließlich für Zwecke des Tafeltraubenanbaus zugeteilt werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen.
(3) Das Nachpflanzen von klassifizierten Rebsorten ist gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012