§ 5 StEVTZG Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel

Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in der Steiermark gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,

1.

wenn dies ein Land, das einem Mitglied des EVTZ die Teilnahmegenehmigung erteilt hat, oder die zuständige Behörde des Heimatstaates eines EVTZ-Mitglieds unter Angabe von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt;

2.

wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.

(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.

(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Landesregierung trifft bei entsprechender Anforderung die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 und gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung.

(7) Die Landesregierung hat über die Ergebnisse der Kontrolle dem EVTZ, seinen Mitgliedern sowie dem Land, das einem EVTZ-Mitglied die Genehmigung an der Teilnahme erteilt hat, und den für die Ausführung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten zu berichten.

(8) Die Behörde zur Bestimmung eines externen unabhängigen Rechnungsprüfers gem. Art. 9 Abs. 2 lit. g EVTZ- Verordnung ist die Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in der Steiermark gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,

1.

wenn dies ein Land, das einem Mitglied des EVTZ die Teilnahmegenehmigung erteilt hat, oder die zuständige Behörde des Heimatstaates eines EVTZ-Mitglieds unter Angabe von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt;

2.

wenn der Landesregierung Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.

(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.

(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Landesregierung trifft bei entsprechender Anforderung die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 und gegebenenfalls gemäß Art. 6 Abs. 5 EVTZ-Verordnung.

(7) Die Landesregierung hat über die Ergebnisse der Kontrolle dem EVTZ, seinen Mitgliedern sowie dem Land, das einem EVTZ-Mitglied die Genehmigung an der Teilnahme erteilt hat, und den für die Ausführung der EVTZ-Verordnung zuständigen Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten zu berichten.

(8) Die Behörde zur Bestimmung eines externen unabhängigen Rechnungsprüfers gem. Art. 9 Abs. 2 lit. g EVTZ- Verordnung ist die Landesregierung.

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