§ 1 StAOG Aufsichtsorgane

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.9999

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.

(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.9999

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.

(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten.

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