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(2) Die Behörde hat das Pflanzen von Weinreben mit Bescheid zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist oder ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht.
(3) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Bewirtschaftende müssen der Behörde das Pflanzen von Weinreben auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung bekannt geben. Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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(2) Die Behörde hat das Pflanzen von Weinreben mit Bescheid zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist oder ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht.
(3) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Bewirtschaftende müssen der Behörde das Pflanzen von Weinreben auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung bekannt geben. Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.