§ 7 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind oder eine Wiederbepflanzung ist nur mit vorangehender schriftlicher Anmeldung und erteilter Bewilligung zulässig§ 7 Stmk. Bewirtschaftende müssen der Behörde die Meldung bis spätestens 31LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Juli des Jahres, das dem Auspflanzungsjahr vorangeht, erstatten. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Eigentümer und Eigentümerinnen;

2.

Name und Anschrift der Bewirtschaftenden;

3.

Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Betriebsnummer und Größe der geplanten Neuanlage sowie eine allfällige Riedbezeichnung;

4.

Lageplan (Auszug aus dem Katasterplan) und Grundbuchauszug.

(2) Die Behörde hat das Pflanzen von Weinreben mit Bescheid zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist oder ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht.

(3) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.

(4) Bewirtschaftende müssen der Behörde das Pflanzen von Weinreben auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung bekannt geben. Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind oder eine Wiederbepflanzung ist nur mit vorangehender schriftlicher Anmeldung und erteilter Bewilligung zulässig§ 7 Stmk. Bewirtschaftende müssen der Behörde die Meldung bis spätestens 31LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Juli des Jahres, das dem Auspflanzungsjahr vorangeht, erstatten. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Eigentümer und Eigentümerinnen;

2.

Name und Anschrift der Bewirtschaftenden;

3.

Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Betriebsnummer und Größe der geplanten Neuanlage sowie eine allfällige Riedbezeichnung;

4.

Lageplan (Auszug aus dem Katasterplan) und Grundbuchauszug.

(2) Die Behörde hat das Pflanzen von Weinreben mit Bescheid zu untersagen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau nicht geeignet ist oder ein Pflanzrecht nicht zur Verfügung steht.

(3) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen.

(4) Bewirtschaftende müssen der Behörde das Pflanzen von Weinreben auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung bekannt geben. Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 erforderlichen Daten zu übermitteln. § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

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