§ 6 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Daten des Landesweinbaukatasters können übermittelt werden

1.

zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundeskellereinspektion und

2.

an Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden§ 6 Stmk.

Anm LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.09.2012 bis 13.10.2020
(1) Die Daten des Landesweinbaukatasters können übermittelt werden

1.

zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundeskellereinspektion und

2.

an Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden§ 6 Stmk.

Anm LWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

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