§ 5 StAOG Angelobung

Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.9999

(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2007 bis 31.12.9999

(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.

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