§ 17 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Erstattung der Angaben gemäß § 5, § 7, § 15 oder § 16 unterlässt;

2.

den gemäß § 14 geforderten Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken verweigert;

3.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

4.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 17 Stmk. 1 sind von der Behörde mit Geldstrafen bis zu € 1000,– zu bestrafenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.10.2020
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Erstattung der Angaben gemäß § 5, § 7, § 15 oder § 16 unterlässt;

2.

den gemäß § 14 geforderten Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken verweigert;

3.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

4.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs§ 17 Stmk. 1 sind von der Behörde mit Geldstrafen bis zu € 1000,– zu bestrafenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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