§ 19 StGAV Bewertung des Prüfungserfolges

Grundausbildung der Landesbediensteten

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht.

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