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(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:
1. | Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist. | |||||||||
2. | Die Plakette muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten. |
(2) Die Anzahl der Plaketten ist für jede Veranstaltungseinrichtung/ Veranstaltungsbetriebseinrichtung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG festzulegen, welche der Behörde auch das ordnungsgemäße Aufbringen der Plakette zu bestätigen hat. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung/Veranstaltungsbetriebseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (auf einem Schild, in einer Lasche etc.) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:
1. | Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist. | |||||||||
2. | Die Plakette muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten. |
(2) Die Anzahl der Plaketten ist für jede Veranstaltungseinrichtung/ Veranstaltungsbetriebseinrichtung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG festzulegen, welche der Behörde auch das ordnungsgemäße Aufbringen der Plakette zu bestätigen hat. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung/Veranstaltungsbetriebseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (auf einem Schild, in einer Lasche etc.) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014