Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Behörde hat die Bewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer zu verständigen.
(3) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Ver-suches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.
(5) Die Behörde hat die Versuchsanlagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Behörde hat die Bewilligung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer zu verständigen.
(3) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Ver-suches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.
(5) Die Behörde hat die Versuchsanlagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.