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(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme
1. | des Landes Steiermark, | |||||||||
2. | einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder | |||||||||
3. | sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. |
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.: entfallen)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage der Beschränkung der Haftung erteilt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Falle der Teilnahme
1. | des Landes Steiermark, | |||||||||
2. | einer steiermärkischen Gemeinde oder eines steiermärkischen Gemeindeverbandes oder | |||||||||
3. | sonstiger Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. |
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.: entfallen)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage der Beschränkung der Haftung erteilt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013