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(2) Die Behörde hat Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen zu bewilligen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 7 Abs. 3 § 9 für den Weinbau geeignet sindStmk. Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich Bewirtschaftende im Zusammenlegungsverfahren verpflichten, die betroffenen Weingartenflächen vor Ablauf des dritten Jahres nach der Auspflanzung zu rodenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller/der Antrag-stellerin im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist § 8 auf das Auspflanzen nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind, sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Behörde hat Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen zu bewilligen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 7 Abs. 3 § 9 für den Weinbau geeignet sindStmk. Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich Bewirtschaftende im Zusammenlegungsverfahren verpflichten, die betroffenen Weingartenflächen vor Ablauf des dritten Jahres nach der Auspflanzung zu rodenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller/der Antrag-stellerin im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist § 8 auf das Auspflanzen nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind, sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.