§ 9 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat Bewirtschaftenden im Weinbaugebiet das Pflanzen von Reben auf für den Weinbau geeigneten Flächen zu bewilligen, wenn die Agrarbehörde bestätigt, dass das bestehende Weingartengrundstück im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten oder wenn eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen anders nicht zumutbar ist.

(2) Die Behörde hat Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen zu bewilligen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 7 Abs. 3 § 9 für den Weinbau geeignet sindStmk. Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich Bewirtschaftende im Zusammenlegungsverfahren verpflichten, die betroffenen Weingartenflächen vor Ablauf des dritten Jahres nach der Auspflanzung zu rodenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller/der Antrag-stellerin im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist § 8 auf das Auspflanzen nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind, sinngemäß anzuwenden.

(4) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Die Behörde hat Bewirtschaftenden im Weinbaugebiet das Pflanzen von Reben auf für den Weinbau geeigneten Flächen zu bewilligen, wenn die Agrarbehörde bestätigt, dass das bestehende Weingartengrundstück im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten oder wenn eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen anders nicht zumutbar ist.

(2) Die Behörde hat Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen zu bewilligen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 7 Abs. 3 § 9 für den Weinbau geeignet sindStmk. Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich Bewirtschaftende im Zusammenlegungsverfahren verpflichten, die betroffenen Weingartenflächen vor Ablauf des dritten Jahres nach der Auspflanzung zu rodenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die fristgerechte Rodung ist dem Antragsteller/der Antrag-stellerin im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist § 8 auf das Auspflanzen nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind, sinngemäß anzuwenden.

(4) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.

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