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(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer) in den §§ 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer) in den §§ 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013