§ 4 StEVTZG Verpflichtung zum Austritt, Untersagung der Tätigkeit und Auflösung

Steiermärkisches EVTZ-Anwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.02.2010 bis 31.12.2013

(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.

(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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