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(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Verpflichtung zum Austritt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Mitglieder, die Untersagung der Tätigkeit im Land Steiermark und die Auflösung erfolgen mit Bescheid.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs(Anm. 1 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013