§ 3 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) des Rates Nr§ 3 Stmk. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABlLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010, ABl. L 346 vom 30.12.2010, S 11 als Einheitliche GMO bezeichnet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Weingarten:

eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist oder eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Bewirtschaftenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen 500 m2 überschreiten.

2.

Bewirtschaftende:

jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Z 1 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

3.

Weinbaugebiete:

a)

das Weinbaugebiet Südsteiermark: vom politischen Bezirk Leibnitz sämtliche Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;

b)

das Weinbaugebiet Weststeiermark: die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;

c)

das Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark: die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;

d)

das Weinbaugebiet Steiermark: die politischen Bezirke Leibnitz, Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz.

4.

Weinwirtschaftsjahr:

beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

5.

Roden:

die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden.

6.

Pflanzen:

das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

7.

Nachpflanzen:

das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind.

8.

Pflanzungsrecht: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechtes, eines Wiederbepflanzungsrechtes, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechtes oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechtes gemäß den Bestimmungen der Artikel 85f bis 85n der Einheitlichen GMO Reben auszupflanzen.

9.

Wiederbepflanzungsrecht: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen des Artikels 85i der Einheitlichen GMO Rebstöcke gerodet wurden bzw. zu roden sind, Reben anzupflanzen.

10.

Umveredelung:

die Veredelung eines Rebstockes, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

11.

Regionales Weinkomitee: das gemäß § 2 der Branchenverband-Verordnung, BGBl. II Nr. 164/2011, für das Land Steiermark eingerichtete Komitee.

12.

Agrarische Operationen sind folgende Maßnahmen auf dem Gebiet der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG):

a)

die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

b)

die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;

c)

die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;

d)

die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten.

13.

Riede/Einzellagen: der Behörde nach Katastergrundstücken bekanntgegebene, abgegrenzte, zusammenhängende, mindestens drei Hektar große der Definition des § 21 Abs. 5 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 entsprechende Rebflächen ein oder mehrerer Eigentümer, deren Bezeichnung nicht allein aus dem Namen einer Katastralgemeinde bestehen darf. Abweichungen von der Mindestgröße sind zulässig, wenn eine Einzellage eindeutig durch Grundstücke anderer Nutzungsarten von anderen Rebflächen getrennt liegt und das Mindestausmaß nicht erreicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.09.2012 bis 13.10.2020
(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) des Rates Nr§ 3 Stmk. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABlLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010, ABl. L 346 vom 30.12.2010, S 11 als Einheitliche GMO bezeichnet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Weingarten:

eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist oder eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Bewirtschaftenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen 500 m2 überschreiten.

2.

Bewirtschaftende:

jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Z 1 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.

3.

Weinbaugebiete:

a)

das Weinbaugebiet Südsteiermark: vom politischen Bezirk Leibnitz sämtliche Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;

b)

das Weinbaugebiet Weststeiermark: die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;

c)

das Weinbaugebiet Süd-Oststeiermark: die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;

d)

das Weinbaugebiet Steiermark: die politischen Bezirke Leibnitz, Graz-Stadt, Graz-Umgebung, Deutschlandsberg, Voitsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz.

4.

Weinwirtschaftsjahr:

beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

5.

Roden:

die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden.

6.

Pflanzen:

das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

7.

Nachpflanzen:

das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind.

8.

Pflanzungsrecht: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechtes, eines Wiederbepflanzungsrechtes, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechtes oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechtes gemäß den Bestimmungen der Artikel 85f bis 85n der Einheitlichen GMO Reben auszupflanzen.

9.

Wiederbepflanzungsrecht: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen des Artikels 85i der Einheitlichen GMO Rebstöcke gerodet wurden bzw. zu roden sind, Reben anzupflanzen.

10.

Umveredelung:

die Veredelung eines Rebstockes, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

11.

Regionales Weinkomitee: das gemäß § 2 der Branchenverband-Verordnung, BGBl. II Nr. 164/2011, für das Land Steiermark eingerichtete Komitee.

12.

Agrarische Operationen sind folgende Maßnahmen auf dem Gebiet der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG):

a)

die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

b)

die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;

c)

die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;

d)

die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten.

13.

Riede/Einzellagen: der Behörde nach Katastergrundstücken bekanntgegebene, abgegrenzte, zusammenhängende, mindestens drei Hektar große der Definition des § 21 Abs. 5 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 entsprechende Rebflächen ein oder mehrerer Eigentümer, deren Bezeichnung nicht allein aus dem Namen einer Katastralgemeinde bestehen darf. Abweichungen von der Mindestgröße sind zulässig, wenn eine Einzellage eindeutig durch Grundstücke anderer Nutzungsarten von anderen Rebflächen getrennt liegt und das Mindestausmaß nicht erreicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

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