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(2) Wird bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als Ä 100.000,– und bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz glaubhaft gemacht, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, so sind für die Ermittlung der Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer geeignete Nachweise des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Betreuungsbeginn eines Kindes im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres alternativ auch geeignete Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres zu verwenden.
(3) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Einheitswert von Ä 100.000,–, für die kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist der letztgültige Einheitswertbescheid heranzuziehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen, wobei geleistete Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
(4) Bei allen Einkünften gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 bis 9 sind grundsätzlich die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen. Bei Vorlage der Einkommensnachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auch die Nachweise gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 bis 9 für dieses Kalenderjahr vorzulegen.
(5) Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensverschlechterungen im laufenden Kalenderjahr in der Höhe von mindestens 25 % des Familiennettoeinkommens gegenüber dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. In diesen Fällen sind alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, diese Einkommensänderungen nachzuweisen, wobei die Nachweise einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu umfassen haben. Werden die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Erhalterin/dem Erhalter vorgelegt, so hat diese/dieser die Einkommensänderung mit Beginn des Monats zu berücksichtigen, in dem die Nachweise vorgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011
(2) Wird bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von mehr als Ä 100.000,– und bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit nicht endbesteuert, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften im Sinne des § 29 Einkommensteuergesetz glaubhaft gemacht, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, so sind für die Ermittlung der Einkünfte für die Berechnung der Einkommensteuer geeignete Nachweise des dem Betreuungsbeginn vorangegangenen Kalenderjahres bzw. bei Betreuungsbeginn eines Kindes im neuen Kalenderjahr des laufenden Kinderbetreuungsjahres alternativ auch geeignete Nachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres zu verwenden.
(3) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Einheitswert von Ä 100.000,–, für die kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist der letztgültige Einheitswertbescheid heranzuziehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen, wobei geleistete Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
(4) Bei allen Einkünften gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 bis 9 sind grundsätzlich die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen für das dem Betreuungsbeginn vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen. Bei Vorlage der Einkommensnachweise des dem Beginn des laufenden Kinderbetreuungsjahres vorangegangenen Kalenderjahres gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auch die Nachweise gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 bis 9 für dieses Kalenderjahr vorzulegen.
(5) Bei schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensverschlechterungen im laufenden Kalenderjahr in der Höhe von mindestens 25 % des Familiennettoeinkommens gegenüber dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. In diesen Fällen sind alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, diese Einkommensänderungen nachzuweisen, wobei die Nachweise einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu umfassen haben. Werden die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Erhalterin/dem Erhalter vorgelegt, so hat diese/dieser die Einkommensänderung mit Beginn des Monats zu berücksichtigen, in dem die Nachweise vorgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011