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(2) Änderungen und Rodungen haben die Bewirtschaftenden der Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Änderung oder Rodung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt. Die Landesregierung legt mit Verordnung ein Muster des Meldebogens fest.
(3) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Behörde hat den Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Bei gleichlautenden Riedbezeichnungen ist in der Regel der Name der Katastralgemeinde beschreibend voranzustellen. Auf Antrag der Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012
(2) Änderungen und Rodungen haben die Bewirtschaftenden der Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Änderung oder Rodung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt. Die Landesregierung legt mit Verordnung ein Muster des Meldebogens fest.
(3) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Behörde hat den Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Bei gleichlautenden Riedbezeichnungen ist in der Regel der Name der Katastralgemeinde beschreibend voranzustellen. Auf Antrag der Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012