§ 5 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde übermittelt den Bewirtschaftenden eines Weingartens eine Aufforderung zur Bekanntgabe der gemäß § 4 Abs.2 § 5 erforderlichen DatenStmk. Die Bewirtschaftenden haben der Behörde die Daten innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung bekannt zu gebenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die gemäß § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten (Hangneigung) werden von Amts wegen ermittelt. Damit die Riede/die Einzellagen in den Landesweinbaukataster aufgenommen werden können, müssen sie zuvor von den Eigentümern oder den Bewirtschaftenden oder einem örtlichen Weinbauverein (§ 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2011) der Behörde bekanntgegeben und von dieser zur Kenntnis genommen worden sein. Die vorgelegten Beschreibungen der anerkannten Riede/Einzellagen bilden einen Anhang zum Landesweinbaukataster. Bisher eingetragene Ried- und Einzellagenbezeichnungen bleiben gültig, wenn sie der Definition des § 21 Abs. 5 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 entsprechen. Über Aufforderung der Behörde ist deren Beschreibung binnen angemessener Frist einzureichen, widrigenfalls sie ihre Gültigkeit mit Ablauf dieser Frist verlieren.

(2) Änderungen und Rodungen haben die Bewirtschaftenden der Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Änderung oder Rodung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt. Die Landesregierung legt mit Verordnung ein Muster des Meldebogens fest.

(3) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Behörde hat den Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Bei gleichlautenden Riedbezeichnungen ist in der Regel der Name der Katastralgemeinde beschreibend voranzustellen. Auf Antrag der Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.09.2012 bis 13.10.2020
(1) Die Behörde übermittelt den Bewirtschaftenden eines Weingartens eine Aufforderung zur Bekanntgabe der gemäß § 4 Abs.2 § 5 erforderlichen DatenStmk. Die Bewirtschaftenden haben der Behörde die Daten innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung bekannt zu gebenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die gemäß § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten (Hangneigung) werden von Amts wegen ermittelt. Damit die Riede/die Einzellagen in den Landesweinbaukataster aufgenommen werden können, müssen sie zuvor von den Eigentümern oder den Bewirtschaftenden oder einem örtlichen Weinbauverein (§ 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2011) der Behörde bekanntgegeben und von dieser zur Kenntnis genommen worden sein. Die vorgelegten Beschreibungen der anerkannten Riede/Einzellagen bilden einen Anhang zum Landesweinbaukataster. Bisher eingetragene Ried- und Einzellagenbezeichnungen bleiben gültig, wenn sie der Definition des § 21 Abs. 5 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 entsprechen. Über Aufforderung der Behörde ist deren Beschreibung binnen angemessener Frist einzureichen, widrigenfalls sie ihre Gültigkeit mit Ablauf dieser Frist verlieren.

(2) Änderungen und Rodungen haben die Bewirtschaftenden der Behörde innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Änderung oder Rodung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt. Die Landesregierung legt mit Verordnung ein Muster des Meldebogens fest.

(3) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Behörde hat den Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Bei gleichlautenden Riedbezeichnungen ist in der Regel der Name der Katastralgemeinde beschreibend voranzustellen. Auf Antrag der Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

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