§ 20 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark übertragen ist, erfolgt sie im übertragenen Wirkungsbereich§ 20 Stmk. Bei Besorgung dieser Aufgaben sind die Organe der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft an die Weisungen der Landesregierung gebundenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark hat bei der Durchführung behördlicher Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 30.01.2010 bis 13.10.2020
Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark übertragen ist, erfolgt sie im übertragenen Wirkungsbereich§ 20 Stmk. Bei Besorgung dieser Aufgaben sind die Organe der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft an die Weisungen der Landesregierung gebundenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark hat bei der Durchführung behördlicher Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

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