§ 15 KM-VOLuFw Grenzwerte

Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2007 bis 31.12.9999

Einzuhalten sind die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 20032006 und die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007

Stand vor dem 25.01.2007

In Kraft vom 01.11.2005 bis 25.01.2007

Einzuhalten sind die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 20032006 und die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007

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