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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 2012 über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark (Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftenverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird – hinsichtlich §§ 2, 5 und 6 mit Zustimmung der Bundesregierung – verordnet:
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 2012 über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark (Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftenverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird – hinsichtlich §§ 2, 5 und 6 mit Zustimmung der Bundesregierung – verordnet: