§ 3c StKBFG (weggefallen)

StKBFG-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2023 bis 31.12.9999
Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind Einkommensnachweise und sonstige Nachweise gemäß § 3b § 3c StKBFGzu berücksichtigen, die der Erhalterin/dem Erhalter jeweils bis 30 seit 10.09.2023 weggefallen. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres vorgelegt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Bei Betreuungsbeginn eines Kindes während des laufenden Kinderbetreuungsjahres sind nur binnen vier Wochen ab Betreuungsbeginn, in begründeten Ausnahmefällen auch später vorgelegte Einkommensnachweise zu berücksichtigen. Fristgerecht vorgelegte Nachweise sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die vollständigen Nachweise aller gemäß § 3a Abs. 1 zu berücksichtigenden Personen vorgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

Stand vor dem 10.09.2023

In Kraft vom 12.09.2011 bis 10.09.2023
Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind Einkommensnachweise und sonstige Nachweise gemäß § 3b § 3c StKBFGzu berücksichtigen, die der Erhalterin/dem Erhalter jeweils bis 30 seit 10.09.2023 weggefallen. Juni vor Beginn des Kinderbetreuungsjahres vorgelegt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Bei Betreuungsbeginn eines Kindes während des laufenden Kinderbetreuungsjahres sind nur binnen vier Wochen ab Betreuungsbeginn, in begründeten Ausnahmefällen auch später vorgelegte Einkommensnachweise zu berücksichtigen. Fristgerecht vorgelegte Nachweise sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die vollständigen Nachweise aller gemäß § 3a Abs. 1 zu berücksichtigenden Personen vorgelegt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2011

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