§ 1 StPHG (weggefallen)

Personalausstattungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999
(1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der HeimbewohnerInnen eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten§ 1 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. Diese personelle Mindestausstattung darf nicht unterschritten werden und wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:

Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen

Personalschlüssel (Verhältnis vollzeit beschäftigtes Personal zu HeimbewohnerInnen)

Stufe I

1 : 13,4

Stufe II

1 : 8,4

Stufe III

1 : 4,5

Stufe IV

1 : 2,6

Stufe V

1 : 2,3

Stufe VI

1 : 1,7

Stufe VII

1 : 1,7

(2) Der Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der HeimbewohnerInnen in der jeweiligen Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die erforderliche Personalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Wochenarbeitsleistungszeit von 40 Stunden je vollzeitbeschäftigtem Pflegedienstposten zu Grunde zu legen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 55/2016

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 01.03.2016 bis 30.11.2017
(1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der HeimbewohnerInnen eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten§ 1 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen. Diese personelle Mindestausstattung darf nicht unterschritten werden und wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:

Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen

Personalschlüssel (Verhältnis vollzeit beschäftigtes Personal zu HeimbewohnerInnen)

Stufe I

1 : 13,4

Stufe II

1 : 8,4

Stufe III

1 : 4,5

Stufe IV

1 : 2,6

Stufe V

1 : 2,3

Stufe VI

1 : 1,7

Stufe VII

1 : 1,7

(2) Der Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der HeimbewohnerInnen in der jeweiligen Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die erforderliche Personalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Wochenarbeitsleistungszeit von 40 Stunden je vollzeitbeschäftigtem Pflegedienstposten zu Grunde zu legen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 55/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten