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Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. L 229 vom 29. Juni 2004; | |||||||||
2. | Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 15. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. L 206 vom 29. Juli 1991, geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG, ABl. L 97 vom 15. April 2003. |
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. L 229 vom 29. Juni 2004; | |||||||||
2. | Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 15. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. L 206 vom 29. Juli 1991, geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG, ABl. L 97 vom 15. April 2003. |