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(2) Der Regionalen Reserve werden folgende Rechte zugeführt:
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(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees jährlich für ein Weinwirtschaftsjahr das Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte aus der Regionalen Reserve mittels Verordnung festzulegen§ 13 Stmk. Diese Verordnung hat darüber hinaus zu enthalten:
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(4) Die Behörde hat über Antrag die Pflanzungsrechte unter Berücksichtigung der im Artikel 85k AbsLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. 1 der Einheitlichen GMO und in der Verordnung gemäß Abs. 3 getroffenen Regelungen zuzuteilen:
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(5) Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli für das nachfolgende Weinwirtschaftsjahr einzubringen und hat über die im § 7 Abs. 1 angeführten Angaben hinaus auch jene Nachweise zu enthalten, die zur Prüfung der im Artikel 85k Abs. 1 lit. a und b der Einheitlichen GMO normierten Voraussetzungen notwendig sind.
(6) Falls die aus der Regionalen Reserve zugeteilten Rechte nicht bis zum Ende des zweiten auf die Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeschöpft werden, fließen sie entschädigungslos in die Regionale Reserve zurück.
(7) Das für die Pflanzungsrechte gemäß Abs. 3 Z 3 an die Behörde zu entrichtende Entgelt ist von dieser zu Werbezwecken (Marketing) für den steirischen Qualitätswein zu verwenden.
(8) Die Behörde kann die Werbung (Marketing) für den steirischen Qualitätswein auch juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle diese Aufgabe erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012
(2) Der Regionalen Reserve werden folgende Rechte zugeführt:
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(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees jährlich für ein Weinwirtschaftsjahr das Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte aus der Regionalen Reserve mittels Verordnung festzulegen§ 13 Stmk. Diese Verordnung hat darüber hinaus zu enthalten:
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(4) Die Behörde hat über Antrag die Pflanzungsrechte unter Berücksichtigung der im Artikel 85k AbsLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. 1 der Einheitlichen GMO und in der Verordnung gemäß Abs. 3 getroffenen Regelungen zuzuteilen:
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(5) Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli für das nachfolgende Weinwirtschaftsjahr einzubringen und hat über die im § 7 Abs. 1 angeführten Angaben hinaus auch jene Nachweise zu enthalten, die zur Prüfung der im Artikel 85k Abs. 1 lit. a und b der Einheitlichen GMO normierten Voraussetzungen notwendig sind.
(6) Falls die aus der Regionalen Reserve zugeteilten Rechte nicht bis zum Ende des zweiten auf die Gewährung folgenden Weinwirtschaftsjahres ausgeschöpft werden, fließen sie entschädigungslos in die Regionale Reserve zurück.
(7) Das für die Pflanzungsrechte gemäß Abs. 3 Z 3 an die Behörde zu entrichtende Entgelt ist von dieser zu Werbezwecken (Marketing) für den steirischen Qualitätswein zu verwenden.
(8) Die Behörde kann die Werbung (Marketing) für den steirischen Qualitätswein auch juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle diese Aufgabe erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012