§ 2 StPHG (weggefallen)

Personalausstattungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999
Das Pflege- und Betreuungspersonal setzt sich wie folgt zusammen:

1.

mindestens 20 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),

2.

mindestens 60 % Fach-SozialbetreuerInnen mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) oder PflegehelferInnen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) sowie

3.

höchstens 20 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der HeimbewohnerInnen, insbesondere TherapeutInnen und HeimhelferInnen gemäß dem StSBBG.

§ 2 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 01.10.2009 bis 30.11.2017
Das Pflege- und Betreuungspersonal setzt sich wie folgt zusammen:

1.

mindestens 20 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),

2.

mindestens 60 % Fach-SozialbetreuerInnen mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) oder PflegehelferInnen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) sowie

3.

höchstens 20 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der HeimbewohnerInnen, insbesondere TherapeutInnen und HeimhelferInnen gemäß dem StSBBG.

§ 2 StPHG seit 30.11.2017 weggefallen.

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