§ 8 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht haben Bewirtschaftende, die eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich roden§ 8 Stmk. Unterliegt die Rebfläche der Beschränkung auf Tafeltraubenanbau, besteht das Wiederbepflanzungsrecht nur hinsichtlich der ausdrücklich in einer Verordnung nach § 12 Abs. 2 als Tafeltrauben bezeichneten RebsortenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Wiederbepflanzungen haben grundsätzlich auf der gerodeten Rebfläche zu erfolgen. Soll ein Pflanzungsrecht auf ein anderes Eigengrundstück innerhalb eines Betriebes verlegt werden, so ist dies von der Behörde zu bewilligen, wenn das in Betracht kommende Grundstück in einem Weinbaugebiet in der Steiermark liegt und für den Weinbau nachweislich geeignet ist. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Rebfläche nicht überschreiten.

(3) Soll ein Wiederbepflanzungsrecht innerbetrieblich von einer Pachtfläche auf ein Eigengrundstück oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies von der Behörde zu bewilligen, wenn

1.

das in Betracht kommende Grundstück für den Weinbau nachweislich geeignet ist und

2.

die jeweiligen Eigentümer und Eigentümerinnen ausdrücklich und nachweislich zustimmen.

(4) Das Recht auf Wiederbepflanzung erlischt mit dem Ende des achten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres und fließt zu diesem Zeitpunkt der Regionalen Reserve zu.

(5) Die Behörde kann das Wiederbepflanzen innerhalb eines Betriebes vorbehaltlich einer späteren Rodung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bewilligen, sofern eine unbedingte betriebliche Notwendigkeit vorliegt. In diesem Falle haben Bewirtschaftende die für die Rodung vorgesehene Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nachweislich zu roden und die Behörde von der erfolgten Rodung zu verständigen. Zur Sicherstellung der Rodung ist von den Bewirtschaftenden eine Sicherheit in Höhe von € 1500,– pro Hektar zu rodender Rebfläche bei der Behörde zu hinterlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.09.2012 bis 13.10.2020
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht haben Bewirtschaftende, die eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich roden§ 8 Stmk. Unterliegt die Rebfläche der Beschränkung auf Tafeltraubenanbau, besteht das Wiederbepflanzungsrecht nur hinsichtlich der ausdrücklich in einer Verordnung nach § 12 Abs. 2 als Tafeltrauben bezeichneten RebsortenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.

(2) Wiederbepflanzungen haben grundsätzlich auf der gerodeten Rebfläche zu erfolgen. Soll ein Pflanzungsrecht auf ein anderes Eigengrundstück innerhalb eines Betriebes verlegt werden, so ist dies von der Behörde zu bewilligen, wenn das in Betracht kommende Grundstück in einem Weinbaugebiet in der Steiermark liegt und für den Weinbau nachweislich geeignet ist. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Rebfläche nicht überschreiten.

(3) Soll ein Wiederbepflanzungsrecht innerbetrieblich von einer Pachtfläche auf ein Eigengrundstück oder umgekehrt verlegt werden, so ist dies von der Behörde zu bewilligen, wenn

1.

das in Betracht kommende Grundstück für den Weinbau nachweislich geeignet ist und

2.

die jeweiligen Eigentümer und Eigentümerinnen ausdrücklich und nachweislich zustimmen.

(4) Das Recht auf Wiederbepflanzung erlischt mit dem Ende des achten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres und fließt zu diesem Zeitpunkt der Regionalen Reserve zu.

(5) Die Behörde kann das Wiederbepflanzen innerhalb eines Betriebes vorbehaltlich einer späteren Rodung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bewilligen, sofern eine unbedingte betriebliche Notwendigkeit vorliegt. In diesem Falle haben Bewirtschaftende die für die Rodung vorgesehene Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nachweislich zu roden und die Behörde von der erfolgten Rodung zu verständigen. Zur Sicherstellung der Rodung ist von den Bewirtschaftenden eine Sicherheit in Höhe von € 1500,– pro Hektar zu rodender Rebfläche bei der Behörde zu hinterlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012

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