§ 10 KM-VOLuFw Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

a)

die Dienstnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;

b)

den Dienstnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;

c)

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;

d)

den Dienstnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;

e)

die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch überprüft und gereinigt werden;

f)

schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht zulasten der Dienstnehmer gehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

a)

die Dienstnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;

b)

den Dienstnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;

c)

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;

d)

den Dienstnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;

e)

die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch überprüft und gereinigt werden;

f)

schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht zulasten der Dienstnehmer gehen.

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