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(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. | den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers, | |||||||||
2. | den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers, | |||||||||
3. | den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung, | |||||||||
4. | den Erfolg der schriftlichen Prüfung, | |||||||||
5. | den Erfolg der mündlichen Prüfung, | |||||||||
6. | die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR, | |||||||||
7. | sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen), | |||||||||
8. | das Datum und die Unterschriften der Fachprüferin/ des Fachprüfers sowie der Dienstprüferin/des Dienstprüfers. |
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. | den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers, | |||||||||
2. | den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers, | |||||||||
3. | den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung, | |||||||||
4. | den Erfolg der schriftlichen Prüfung, | |||||||||
5. | den Erfolg der mündlichen Prüfung, | |||||||||
6. | die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR, | |||||||||
7. | sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen), | |||||||||
8. | das Datum und die Unterschriften der Fachprüferin/ des Fachprüfers sowie der Dienstprüferin/des Dienstprüfers. |
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.