§ 20 StGAV Prüfungsprotokoll und Prüfungszeugnis

Grundausbildung der Landesbediensteten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:

1.

den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,

2.

den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers,

3.

den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

4.

den Erfolg der schriftlichen Prüfung,

5.

den Erfolg der mündlichen Prüfung,

6.

die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR,

7.

sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen),

8.

das Datum und die Unterschriften der Fachprüferin/ des Fachprüfers sowie der Dienstprüferin/des Dienstprüfers.

(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.

(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:

1.

den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,

2.

den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers,

3.

den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

4.

den Erfolg der schriftlichen Prüfung,

5.

den Erfolg der mündlichen Prüfung,

6.

die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR,

7.

sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen),

8.

das Datum und die Unterschriften der Fachprüferin/ des Fachprüfers sowie der Dienstprüferin/des Dienstprüfers.

(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.

(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.

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