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(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienst- und Fachprüfung für alle Bediensteten im Landesdienst, die auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß den Bestimmungen des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gilt für alle Bereiche der Grundausbildung der erste Teil.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienst- und Fachprüfung für alle Bediensteten im Landesdienst, die auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß den Bestimmungen des Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gilt für alle Bereiche der Grundausbildung der erste Teil.