§ 1 VFVO Formulare

Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:

Anbringen

Formular gemäß

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG

Anlage 1

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG

Anlage 2

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG

Anlage 3

Anzeige nach § 8 StVAG

Anlage 4

Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG

Anlage 5

Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG

Anlage 6

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG

Anlage 7

Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG

Anlage 8

(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.

(3) Wenn Behörden Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehörigen Angaben (Anschrift usw.) in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:

Anbringen

Formular gemäß

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG

Anlage 1

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG

Anlage 2

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG

Anlage 3

Anzeige nach § 8 StVAG

Anlage 4

Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG

Anlage 5

Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG

Anlage 6

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG

Anlage 7

Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG

Anlage 8

(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.

(3) Wenn Behörden Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehörigen Angaben (Anschrift usw.) in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.

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