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(1) Wer
1. | ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder | |||||||||
2. | die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen. |
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)
(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wer
1. | ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder | |||||||||
2. | die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen. |
(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen)
(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013