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(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs§ 10 Stmk. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel oder Traubenkrankheit, geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kannLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.
(2) Mit der Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs§ 10 Stmk. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel oder Traubenkrankheit, geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kannLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen.