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(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 2 und 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 8, 9 und 11, des § 4 Abs. 2 Z 6, des § 5 Abs. 1 und 4, des § 6 Abs. 1 Z 1, des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 und die Einfügung des § 3 Abs. 2 Z 13, des § 4 Abs. 2 Z 7, § 13 Abs. 3 Z 4, des § 13 Abs. 4 Z 1a sowie des § 18 Z 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 85/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. September 2012, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 Z 3 und des § 19 Abs. 2 sowie der Entfall des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 85/2012, LGBl. Nr. 87/2013
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 2 und 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 8, 9 und 11, des § 4 Abs. 2 Z 6, des § 5 Abs. 1 und 4, des § 6 Abs. 1 Z 1, des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und 5 und die Einfügung des § 3 Abs. 2 Z 13, des § 4 Abs. 2 Z 7, § 13 Abs. 3 Z 4, des § 13 Abs. 4 Z 1a sowie des § 18 Z 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 85/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. September 2012, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 Z 3 und des § 19 Abs. 2 sowie der Entfall des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 85/2012, LGBl. Nr. 87/2013