§ 16 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Anlage von Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 § 16 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBlStmk. NrLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. 418/ 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, ist ein Pflanzrecht erforderlich. Der § 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 dürfen Anlagen gemäß Abs. 1 mit Bewilligung der Behörde auf für den Weinbau nicht geeigneten Lagen angelegt werden, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Im Bewilligungsverfahren sind die Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.

(3) Auf Flächen gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut erzeugt werden. Andere unter das Weingesetz 1999 fallende Erzeugnisse dürfen nicht gewonnen werden.

(4) Fällt der Verwendungszweck von Anlagen gemäß Abs. 2 weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Für die Anlage von Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 § 16 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBlStmk. NrLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. 418/ 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, ist ein Pflanzrecht erforderlich. Der § 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 dürfen Anlagen gemäß Abs. 1 mit Bewilligung der Behörde auf für den Weinbau nicht geeigneten Lagen angelegt werden, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Im Bewilligungsverfahren sind die Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.

(3) Auf Flächen gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut erzeugt werden. Andere unter das Weingesetz 1999 fallende Erzeugnisse dürfen nicht gewonnen werden.

(4) Fällt der Verwendungszweck von Anlagen gemäß Abs. 2 weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.

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