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(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 dürfen Anlagen gemäß Abs. 1 mit Bewilligung der Behörde auf für den Weinbau nicht geeigneten Lagen angelegt werden, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Im Bewilligungsverfahren sind die Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.
(3) Auf Flächen gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut erzeugt werden. Andere unter das Weingesetz 1999 fallende Erzeugnisse dürfen nicht gewonnen werden.
(4) Fällt der Verwendungszweck von Anlagen gemäß Abs. 2 weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 dürfen Anlagen gemäß Abs. 1 mit Bewilligung der Behörde auf für den Weinbau nicht geeigneten Lagen angelegt werden, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Im Bewilligungsverfahren sind die Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.
(3) Auf Flächen gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut erzeugt werden. Andere unter das Weingesetz 1999 fallende Erzeugnisse dürfen nicht gewonnen werden.
(4) Fällt der Verwendungszweck von Anlagen gemäß Abs. 2 weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.