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(2) Für Tageskinder bei Tagesmüttern tritt diese Verordnung am 1. April 2000 in Kraft.
(3) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1974, mit der nähere Bestimmungen über die Kindergartenbeihilfe erlassen werden, LGBl. Nr. 119/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/1996§ 5 StKBFG tritt mit Ablauf des 31.August 2000 außer Kraftseit 10.09.2023 weggefallen.
(4) Die Änderungen des § 1 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft, die Hinzufügung des § 1 Abs. 5 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 123/2006 tritt mit 11. September 2006 in Kraft.
(6) Die Änderung des Titels und des § 4, die Einfügung der Abschnittsgliederung sowie der §§ 3a bis 3c und der Entfall des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 treten mit 12. September 2011 in Kraft. Die Einfügung der §§ 3a bis 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 tritt für die Betreuung bei Tagesmüttern/Tagesvätern mit 1. September 2011 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 123/2006, LGBl. Nr. 71/2011
(2) Für Tageskinder bei Tagesmüttern tritt diese Verordnung am 1. April 2000 in Kraft.
(3) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1974, mit der nähere Bestimmungen über die Kindergartenbeihilfe erlassen werden, LGBl. Nr. 119/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 38/1996§ 5 StKBFG tritt mit Ablauf des 31.August 2000 außer Kraftseit 10.09.2023 weggefallen.
(4) Die Änderungen des § 1 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft, die Hinzufügung des § 1 Abs. 5 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(5) Die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 123/2006 tritt mit 11. September 2006 in Kraft.
(6) Die Änderung des Titels und des § 4, die Einfügung der Abschnittsgliederung sowie der §§ 3a bis 3c und der Entfall des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 treten mit 12. September 2011 in Kraft. Die Einfügung der §§ 3a bis 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2011 tritt für die Betreuung bei Tagesmüttern/Tagesvätern mit 1. September 2011 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 123/2006, LGBl. Nr. 71/2011