§ 14 Stmk. LWG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen§ 14 Stmk. Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Eigentümern und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.

(2) Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftende sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

Stand vor dem 13.10.2020

In Kraft vom 04.06.2004 bis 13.10.2020
(1) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen§ 14 Stmk. Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmenLWG 2004 seit 13.10.2020 weggefallen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Eigentümern und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.

(2) Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftende sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

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