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(2) Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftende sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(2) Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftende sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten. Auf Verlangen haben die Eigentümer und Eigentümerinnen und Bewirtschaftenden die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.