§ 4 StGAV Teilnahme externer Personen an der allgemeinen Grundausbildung

Grundausbildung der Landesbediensteten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.

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