§ 3 GSchG

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

  1. 1.Ziffer einsder Bundespräsident,
  2. 2.Ziffer 2die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
  3. 3.Ziffer 3der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
  4. 4.Ziffer 4Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
  5. 5.Ziffer 5Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
  6. 6.Ziffer 6Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
  7. 7.Ziffer 7Personen, die keinen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz im Inland haben.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1994
Paragraph 3,

Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

  1. 1.Ziffer einsder Bundespräsident,
  2. 2.Ziffer 2die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
  3. 3.Ziffer 3der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
  4. 4.Ziffer 4Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
  5. 5.Ziffer 5Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
  6. 6.Ziffer 6Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
  7. 7.Ziffer 7Personen, die keinen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz im Inland haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten