Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. | der Bundespräsident, | |||||||||
2. | die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, | |||||||||
3. | der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte, | |||||||||
4. | Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, | |||||||||
5. | Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer, | |||||||||
6. | Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers, | |||||||||
7. | Personen, die keinen |
§ 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. | der Bundespräsident, | |||||||||
2. | die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, | |||||||||
3. | der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte, | |||||||||
4. | Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, | |||||||||
5. | Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer, | |||||||||
6. | Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers, | |||||||||
7. | Personen, die keinen |