§ 15 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 €, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des

1.

§ 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,

2.

§ 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,

3.

§ 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder

4.

§ 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,

5.

§ 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder

6.

§ 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 15 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 €, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des

1.

§ 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,

2.

§ 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,

3.

§ 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder

4.

§ 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,

5.

§ 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder

6.

§ 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 15 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen.

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