§ 5 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Richter des Asylgerichtshofes hat seine Anwesenheit an der Dienststelle (§ 1) derart einzurichten, dass er seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.Der Richter des Asylgerichtshofes hat seine Anwesenheit an der Dienststelle (Paragraph eins,) derart einzurichten, dass er seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
  2. (2)Absatz 2Der Richter darf seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Absatz 2, hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
  4. (4)Absatz 4Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
§ 5 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2012

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.01.2012
  1. (1)Absatz einsDer Richter des Asylgerichtshofes hat seine Anwesenheit an der Dienststelle (§ 1) derart einzurichten, dass er seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.Der Richter des Asylgerichtshofes hat seine Anwesenheit an der Dienststelle (Paragraph eins,) derart einzurichten, dass er seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
  2. (2)Absatz 2Der Richter darf seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Absatz 2, hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
  4. (4)Absatz 4Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
§ 5 AsylGHG (weggefallen) seit 01.02.2012 weggefallen.

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