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(2) Der Richter darf seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(4) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.
(2) Der Richter darf seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.
(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat der Richter seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.
(4) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.