§ 12 AsylGHG (weggefallen)

Asylgerichtshofgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende des Kammersenates verteilt intern die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichter. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, und eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
  2. (2)Absatz 2Dem Berichter eines Kammersenates kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Kammersenat zu stellen. Entspricht der Beschluss des Kammersenates dem Antrag des Berichters, so hat dieser die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Kammersenat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.
§ 12 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende des Kammersenates verteilt intern die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichter. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, und eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
  2. (2)Absatz 2Dem Berichter eines Kammersenates kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Kammersenat zu stellen. Entspricht der Beschluss des Kammersenates dem Antrag des Berichters, so hat dieser die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Kammersenat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.
§ 12 AsylGHG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten