§ 14 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war§ 14 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Bestimmung des § 13, Absatz 3, findet Anwendung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an den Gläubiger verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war§ 14 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen. Die Bestimmung des § 13, Absatz 3, findet Anwendung.

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