Art. 11 § 3 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 32 Abs. 2 KOArt. 11 § 3 AnfO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28seit 30.06.2021 weggefallen. Februar 2006 vorgenommen werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 14.01.2006 bis 30.06.2021
§ 32 Abs. 2 KOArt. 11 § 3 AnfO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28seit 30.06.2021 weggefallen. Februar 2006 vorgenommen werden.

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