§ 18 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 13 § 18 AnfOund 14 bestimmte Maß überschreiten seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 13 § 18 AnfOund 14 bestimmte Maß überschreiten seit 30.06.2021 weggefallen.

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