§ 12 GSchG

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.

(2) Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 01.01.2008 bis 11.08.2014

(1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.

(2) Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.

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