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(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsperiode der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Hinsichtlich der Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des RStDG über den Personalsenat sinngemäß. Den Vorsitz führt der Präsident.
(3) Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Asylgerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
(4) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 1 Z 3 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Asylgerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.
(5) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.
(6) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 5 nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
(7) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
(8) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(9) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (§ 14) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
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(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsperiode der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Hinsichtlich der Wahl und Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses gelten die Bestimmungen des RStDG über den Personalsenat sinngemäß. Den Vorsitz führt der Präsident.
(3) Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Asylgerichtshofes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
(4) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 1 Z 3 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Asylgerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.
(5) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.
(6) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 5 nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
(7) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
(8) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(9) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (§ 14) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
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