§ 1 BauPG (weggefallen)

Bauproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21§ 1 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) - Bauproduktenrichtlinie sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik Österreich erfüllen müssen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1997 bis 31.12.2018
Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21§ 1 BauPG seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) - Bauproduktenrichtlinie sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik Österreich erfüllen müssen.

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