Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Aufhebung des § 3 Z 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009§ 21 AnfO tritt mit 1seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 2010 in Kraft. § 3 Z 3 ist in der bis dahin geltenden Fassung auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden. Die Aufhebung des Paragraph 3, Ziffer 3, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 3, ist in der bis dahin geltenden Fassung auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden.
Die Aufhebung des § 3 Z 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009§ 21 AnfO tritt mit 1seit 30.06.2021 weggefallen. Jänner 2010 in Kraft. § 3 Z 3 ist in der bis dahin geltenden Fassung auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden. Die Aufhebung des Paragraph 3, Ziffer 3, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 3, Ziffer 3, ist in der bis dahin geltenden Fassung auf Rechtshandlungen weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 vorgenommen werden.